Probezeit bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

In das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. August 2022 eine besondere Regelung zur Probezeit aufgenommen, nach der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Probezeitvereinbarung nur noch dann zulässig ist, wenn die Dauer der Probezeit im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit angemessen ist. Der Gesetzgeber, der mit dieser Ergänzung europarechtliche Vorgaben umsetzt, hat in der Gesetzesbegründung leider keine Hinweise geben, welche Maßstäbe bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit anzulegen sind. Damit haben Sie als Arbeitgeber das Risiko, dass eine Probezeitvereinbarung vollständig unwirksam ist, wenn die Dauer der Probezeit im Nachhinein als unverhältnismäßig lang beurteilt wird. Haben Sie in einem solchen Fall keine zusätzliche ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, bleibt im Fall des Falles nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, deren Voraussetzungen im Gegensatz zur Kündigung während der Probezeit aber deutlich erhöht sind.

Vor dem Hintergrund der möglicherweise gravierenden Konsequenzen dieser aktuellen Gesetzesänderung ist jeder Arbeitgeber gut beraten, sich Rat bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, um seine Vertragsformulare für befristetet Arbeitsverträge entsprechend überprüfen zu lassen und gegebenenfalls anzupassen.

 

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