Entlastung für Gas- und Wärmekunden – Umsatzsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Zur Abfederung der rasant angestiegenen Gaspreise als Folge des Ukrainekriegs wurde der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Absenkung ist befristet und greift für Lieferungen, die zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024 ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung gilt für Gaslieferungen über das Erdgasnetz, das heißt auch für Biogas-Lieferungen über das Erdgasnetz, sowie für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Das Bundesfinanzministerium hat im Oktober 2022 klargestellt, dass auch Gas begünstigt ist, das per Tanklastwagen für die Wärmeerzeugung zum Kunden transportiert wird. Dies betrifft insbesondere Endabnehmer im Außenbereich, die nicht an ein Erdgasnetz angeschlossen sind, sondern ihre Gasheizung mit Flüssiggas aus einem lokalen Flüssiggasstank versorgen. Auch die Verlegung eines Gas-Hausanschlusses ist befristet umsatzsteuerlich begünstigt.

Des Weiteren gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Lieferungen von Wärme über Fernwärme- und Nahwärmenetze.

Achtung: Gas- und Wärmelieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt und sind daher auch dann ermäßigt mit 7 % zu besteuern, wenn zu Beginn des Ablesezeitraums noch der Regelsteuersatz von 19 % galt.

Beispiel: Der Ablesezeitraum beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2022. Die gesamten Gaslieferungen für 2022 unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, auch wenn in den ersten neun Monaten des Ablesezeitraums noch der Regelsteuersatz von 19 % galt.

Sofern bei Abschlagszahlungen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % einbehalten wurde, erfolgt eine Korrektur mit der Endabrechnung. Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können aus Vereinfachungsgründen auch diese Vorsteuer von 19 % geltend machen, der Vorsteuerabzug wird dann ebenfalls mit der Endabrechnung korrigiert. In den meisten Fällen wird es daher erst im Rahmen der Endabrechnung zu einer Korrektur der Umsatzsteuer kommen. Aufgrund der Vereinfachungsregelungen zur Abrechnung werden die Versorgungsunternehmen im Regelfall nicht verpflichtet sein, neue Rechnungen für die Abschlagszahlungen auszustellen.

 

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