Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“? – Gesetzentwurf zur Einführung einer Gas- und Strompreisbremse sowie Abschöpfung von Überschusserlösen der Stromerzeuger

Stand:
Thematik: Betriebswirtschaft

Um Verbraucher und die Wirtschaft bei den Strom-, Gas- und Wärmekosten zu entlasten, plant die Bundesregierung ein Gesetz zur partiellen Deckelung der Strom-, Gas- und Wärmepreise, eine sogenannte Gas- und Strompreisbremse. Finanziert werden soll das Vorhaben zu einem erheblichen Teil durch Abschöpfung von sogenannten Überschusserlösen der Energieerzeuger. Bis zum Redaktionsschluss dieses Journals lag lediglich der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesentwurf vor. Im Folgenden führen wir die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der geplanten Abschöpfung von Überschusserlösen auf.

 

Was ist mit Überschusserlösen gemeint?

Die Preisbildung an der europäischen Strombörse basiert auf dem Merit-Order-Prinzip. Darunter versteht man die Einbindung der verfügbaren Kraftwerksleistung nach steigenden Grenzkosten. Kraftwerke, die preisgünstig Strom produzieren, werden als erstes zur Einspeisung genutzt, danach folgen so lange Erzeuger mit höheren Grenzkosten, bis die Nachfrage gedeckt ist. Das Besondere an diesem Prinzip ist, dass dasjenige Kraftwerk mit den höchsten Grenzkosten, das gerade noch benötigt wird, um die Nachfrage zu decken, den Strompreis bestimmt – und zwar auch für alle Anbieter, die günstiger produzieren können. Das Merit-Order-Prinzip ist in den Fokus gerückt, seitdem infolge des Ukraine- Krieges der Gaspreis extrem angestiegen ist. Insbesondere Gaskraftwerke können seither Strom nur noch zu sehr hohen Kosten produzieren. Weil sie zur Deckung der Stromnachfrage aber weiter benötigt werden, ist auch der Grenz-Strompreis an der Börse rasant gestiegen. Laut Bundesregierung erzielen dadurch viele andere Stromerzeuger derzeit erhebliche, und unerwartete Mehreinnahmen, sogenannte Überschusserlöse. Diese möchte die Bundesregierung abschöpfen und zur teilweisen Finanzierung der Strompreisbremse verwenden.

 

Wer soll entlastet werden?

Entlastet werden sollen laut Gesetzesentwurf alle privaten, betrieblichen und gemeinnützigen Stromverbraucher bis zum 30.04.2024. Verbraucher, deren vertragliche Strompreise über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, sollen ein Basispreiskontingent wie folgt eingeräumt bekommen:

  • Stromentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh sollen ein auf 40 ct/kWh inklusive Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Netzbezuges erhalten und
  • Entnahmestellen mit einem bisherigen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh sollen ein auf 13 ct/kWh zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 % ihres bisherigen Netzbezuges erhalten.

 

Von wem sollen die „Überschusserlöse“ abgeschöpft werden?

Grundsätzlich sollen alle Stromerzeuger, bei denen Überschusserlöse anfallen unabhängig von der verwendeten Technologie zur Finanzierung der Strompreisbremse herangezogen werden. Erfasst wird die Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan und bestimmte weitere Gase sowie Mineralölprodukte. Eine Bagatellgrenze von 1 MW installierter Leistung soll unnötige Bürokratie bei kleinen Anlagen vermeiden und diese sollen daher nicht von der Abschöpfung betroffen sein. Davon dürften insbesondere Betreiber kleinerer und mittlerer Photovoltaikanlagen und von Biogasanlagen unterhalb der oben genannten Leistungsgrenze profitieren.

Bei EEG-Anlagen ist vorgesehen, dass Überschusserlöse jenseits einer technologiespezifischen EEG-Förderhöhe zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abgeschöpft werden. Von den berechneten Überschusserlösen sollen 90 % der Erlöse abgeschöpft werden, die übrigen 10 % sollen dem Erzeuger verbleiben, um ihm auch weiterhin Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu geben. Die Überschusserlöse sollen grundsätzlich anhand der Preise am Spotmarkt beziehungsweise der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte für Windenergie- und Solaranlagen berechnet werden.

 

Wie soll die Abschöpfung von Überschusserlösen verwaltungstechnisch umgesetzt werden?

Die Abschöpfung soll rückwirkend ab dem 01.12.2022 erfolgen, da nach Auffassung der Bundesregierung die Anlagenbetreiber spätestens ab diesem Datum nicht mehr darauf vertrauen konnten, dass sie ihre Überschusserlöse vollständig behalten können. Die Laufzeit der Abschöpfung soll zunächst bis zum 30.06.2023 befristet werden und soll nach dem Gesetzentwurf maximal bis zum 30.04.2024 per Rechtsverordnung verlängert werden können. Die verwaltungstechnische Umsetzung der Abschöpfung soll durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgen.

Die detaillierten Regelungen zur geplanten Abschöpfung von Überschusserlösen, zur Abschöpfungshöhe und zur verwaltungstechnischen Umsetzung werden erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens feststehen. Land und Wirtschaft wird weiter über dessen Fortgang berichten.

 

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